Mieterinformation
28. April 2021: Tag gegen Lärm
Häufigste Lärmquellen im Mehrfamilienhaus
1. Rücksicht nehmen
Jeder Mensch hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Regelungen muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbar:innen genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden werden. Dies gilt in der aktuellen Situation, in der sich die Menschen vermehrt zu Hause aufhalten (müssen), natürlich umso mehr.
2. Nachtruhe einhalten
Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die "Nachtruhe", das heißt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist.
3. Sonn- und Feiertagsruhe beachten
Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise auf Grund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer in Wohngebieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten.
4. Feste und Partys
Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus "so richtig auf die Pauke gehauen werden". Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbar:innen genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.
5. Schreiende Säuglinge und spielende Kinder
Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohner:innen hingenommen werden. Je jünger die Kinder sind umso höher sollte die Toleranzgrenze sein. Sind Kinder laut, bevor sie das Haus morgens Richtung Kindergarten oder Schule verlassen, rechtfertigt das keine Mietminderung (LG München I 31 S 20796/04). Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßiger oder rücksichtsloser Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur, Treppenhaus usw., müssen Nachbar:innen aber nicht akzeptieren.
6. Häusliches Musizieren
Häusliches Musizieren - in Zimmerlautstärke - ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. Aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100 %iges Musikverbot zu verhängen, und auch Ruhezeitenregelegungen, die einem Musizierverbot praktisch gleich kommen, sind unzulässig. Als Kompromiss kommt zum Beispiel in Betracht: Ruhezeiten von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Maximale Spieldauer pro Tag 2 Stunden.
7. Haushaltsmaschinen und -geräte
Haushaltsmaschinen und -geräte dürfen in der Wohnung auch dann benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings müssen Ausnahmen möglich sein. Auch eine Waschmaschine darf gelegentlich nach 22.00 Uhr noch laufen, wenn berufstätigen Mieter:innen sonst kaum eine Möglichkeit dazu bleibt.
8. Haustiere
Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbar:innen nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter bzw. die Vermieterin einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbar:innen nervte, mit einem Bußgeld von 500,00 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen.
9. Rasenmäher, Laubsauger
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikulierer nicht mehr eingesetzt werden. Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr benutzt werden.
10. Badewanne, Dusche und WC-Spülung
Auch nach 22.00 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen beschränkt werden auf maximal 30 Minuten, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr vorsieht, wirksam.
11. Technische Anlagen im Mietshaus, wie Heizung und Aufzug
Bei Lärm- und Geräuschstörungen, ausgehend von technischen Anlagen im Haus, muss der Vermieter oder die Vermieterin einschreiten. Aufzugsanlagen müsse so schallisoliert sein, dass nachts in dem jeweils nächstliegenden Raum-, Wohn- oder Schlafzimmer, Messwerte von 30 Dezibel (A) nicht überschritten werden.