Satzung des Mieter-Verein Saarlouis Untere Saar e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Mieter-Verein Saarlouis Untere Saar e.V.“. Er hat seinen Sitz in Saarlouis und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Interessengemeinschaft der Mieter. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter durch Einzelmitgliedschaft, Bildung von Ortsvereinen und Aufnahme bestehender Vereine. Der Verein will unter Ausschluss parteipolitischer, rassistischer und konfessioneller Bestrebungen die Interessen der Mieter wahren und sie vor Benachteiligungen im Mietpreisrecht, Mietrecht und Mietvertrag schützen sowie bei der Beseitigung bestehender oder eintretender Missstände auf dem Gebiet des Wohnungswesens mitwirken.
Der Verein erstrebt den Aufbau einer großzügigen sozialen Boden- und Wohnungswirtschaft und kann dazu alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

§ 3 Der Vereinszweck im Besonderen

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Beratung der Mitglieder in allen Sach- und Rechtsfragen des bestehenden Mietverhältnisses einschließlich der Führung von Korrespondenzen mit Vermietern, Behörden und Dritten.
b) Gewährung von Rechtschutz in besonderen Fällen nach Beschluss durch den Vorstand.
c) Das Bestreben, zu gerechten Mietspiegeln zu gelangen.
d) Hilfe bei Abschlüssen von Verträgen in Wohn- und Mietangelegenheiten.
e) Beteiligung des Vereins an Institutionen und Einrichtungen, die der sozialen Boden- und Wohnwirtschaft dienen.

§ 4 Mitgliedschaft im Einzelnen

Mitglied kann jeder Mieter werden. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Aufnahme kann bei Vorliegen besonderer Gründe abgelehnt werden, ein besonderer Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 5 gegeben wären.
Nichtmieter können Mitglieder werden, wenn sie den Verein fördern. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Mieterverein und im Interessenverband der Vermieter ist nicht möglich.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins zu beanspruchen und an Veranstaltungen sowie Kundgebungen teilzunehmen, soweit dies nicht durch die nachstehenden Vorschriften eingeschränkt ist. Das aufgenommene Mitglied hat erst nach Ablauf eines halben Jahres seit dem Datum der Aufnahme das Recht, die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins im Sinne des § 3 in Anspruch zu nehmen, es sei denn, es wird eine Gebühr von 21,– Euro entrichtet.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Nach Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitgliedes an dem Verein.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes und ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss des Mitgliedes beschließen, wenn es:
a) die Vereinsinteressen schädigt,
b) einem Interessenverband der Vermieter angehört,
c) gegen allgemeine Belange der Mieterschaft verstößt,
d) länger als zwei Monte seine Beitragspflicht nach schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung nicht erfüllt hat.

§ 6 Mitgliedschaft im Besonderen

Bei Anmeldung eines bereits bestehenden, jedoch nicht zum Mieter-Verein Saarlouis Untere Saar e.V. gehörenden anderen Ortsvereins zur Mitgliedschaft ist dessen diesbezügliche Beschlussfassung in der Generalversammlung durch Vorlage der Originalniederschrift nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand des Mieter-Verein Saarlouis Untere Saar e.V..
Der Beschluss der Generalversammlung des sich anmeldenden Vereins muss enthalten, dass das bewegliche Vereinsvermögen auf den Mieter-Verein Saarlouis Unter Saar e. V. zum Zeitpunkt der Aufnahme übergeht sowie die Verpflichtung zur Übertragung des unbeweglichen Vereinsvermögens an den Mieterverein Saarlouis Untere Saar e.V.
Für die Entstehung der Rechte nach § 4 ist der Zeitpunkt der Übertragung des unbeweglichen Eigentums auf den Mieter-Verein Saarlouis Untere Saar e. V. maßgebend, § 4 gilt sinngemäß.
Wollen die Ortsvereine ihre Mitgliedschaft kündigen, bedarf es der 2/3-Mehrheit in ihrer Generalversammlung. Von dem Ergebnis ist der Vorstand des Mieter-Verein Saarlouis Untere Saar e. V. per eingeschriebenen Brief zu unterrichten, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig, frühestens aber zum Ende des dem Eintritt folgenden Jahres und das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum 30. Juni zugestellt sein.

§ 7 Vereinsbeiträge

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus für zwölf Monate zu entrichten. Für die Mahnung wird eine Gebühr erhoben. Der Beitrag ist bei der Anmeldung zur Mitgliedschaft zu entrichten. Erfolgen durch die Mitglieder darüber hinaus weitere freiwillige Zuwendungen, so werden diese als durch den Vereinszweck gebundene Spenden betrachtet. Will das Mitglied den Verein für seine Belange in Anspruch nehmen, ist die Beitragszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen.
In besonderen Fällen kann die Generalversammlung eine Sonderumlage beschließen, die auf alle Mitglieder gleichmäßig zu verteilen ist.
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben, wenn Angehörige verstorbener Mitglieder an deren Stelle treten oder Eingetretene zuvor einem anderen Mieter-Verein zugehörten, letzteres setzt aber voraus, dass der Übertritt unmittelbar erfolgt.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe de Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:
geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
Er besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden,
b) zweiten Vorsitzenden,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind:
der erste oder zweite Vorsitzende jeweils zusammen mit einem anderen weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) drei Beisitzern,
b) den Vorsitzenden der angegliederten Ortsvereine sowie Zweigstellenleitern, soweit ihnen durch die Generalversammlung das Stimmrecht im Vorstand zuerkannt wird,
c) Ehrenvorstandsmitglieder.

§ 11 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, von denen mindestens zwei dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ernennt der Gesamtvorstand einen Vertreter bis zur nächsten Generalversammlung.

§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei ist der Vorstand an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes aus.
Er entscheidet selbstständig in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Gesamtvorstand zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand setzt Ort und Zeitpunkt von Sitzungen und Veranstaltungen fest. Er bereitet Veranstaltungen im Gesamtvorstand vor.

§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist ausschließlich zuständig für:
a) die Entscheidung in allen Finanzangelegenheiten soweit dies nicht der Generalversammlung vorbehalten ist,
b) die Entscheidung über die Erteilung von Geschäftsvollmachten,
c) die Einsetzung von Vorstands- und anderen Mitgliedern zur tätigen Mitwirkung sowie darüber hinaus die Bestellung von geeigneten Rechtsanwälten zwecks Beratung der Vereinsmitglieder,
d) Vorstandsfunktionen können nicht übertragen werden,
e) die Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb der Vereins,
f) die Aufnahme von Ortsvereinen nach § 6.

§ 14 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird alle vier Jahre vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Generalversammlung ist auf den schriftlich erklärten Willen von 25 % der Mitglieder einzuberufen.
Die Generalversammlung hat neben den ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht,
b) Kassenbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Rechnungsprüfers,
e) Beitritt zu einer anderen Organisation bzw. Austritt aus ihr,
f) die Satzung und deren Änderung,
g) die Auflösung des Vereins.
Die Einberufung ist in der Saarbrücker Zeitung bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein.
Die Generalversammlung ist mit Ausnahme des § 19 unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Wählbarkeit

In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 16 Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung sollte mindestens einmal im Jahr, die Prüfung des gesamten Rechnungswesens am Jahresschluss vorgenommen werden.
Über jede Prüfung ist schriftlich zu berichten.

§ 17 Niederschriften

Von den Sitzungen der Vorstände sind Niederschriften anzufertigen, die alle Anträge einzeln nebst deren Abstimmungsergebnisse zu enthalten haben. Sie sind nach Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Sie sind rechtsverbindlich, wenn sie in der nächsten Sitzung von dem jeweiligen Vorstand mehrheitlich angenommen werden.

§ 18 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung von 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wobei mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein muss.
Die Auflösung des Vereins kann auch durch mehrheitliche schriftliche Erklärung aller Mitglieder erfolgen. Ist die Auflösung beschlossen, so können Unterorgane im Zusammenwirken mit dem Landesverband weiter bestehen.

§ 20 Gerichtsstand und Bekanntmachung

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Gerichtsstand Saarlouis.
Bekanntmachungen erfolgen entweder durch Rundschreiben an die Mitglieder oder über die Tageszeitungen.