Mietertipp

Allgemeinstrom

Geben Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Kostenposition "Allgemeinstrom" an, ist die Abrechnung über diese Kostenposition formell unwirksam.

Denn nach § 2 Nr. 11 der BetrKV sind nur Kosten für die Hausbeleuchtung (Außenbeleuchtung, Beleuchtung von Kellern, Böden, Fluren und Waschräumen sowie von Klingen und Hausnummern) als Betriebskosten umlagefähig (AG Hamburg, Urt. v. 21.12.2022 - 49 C 149/22, WuM 2023, 139).