Mieterinformation

Corona und Mietrecht

Was müssen Mieter und Vermieter veranlassen, wenn sie von einem Corona-Fall im Haus erfahren?

Kann wegen des Corona-Falles eine Gefährdung anderer Nutzer, Dienstleister oder Besucher des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden, muss der Mieter den Vermieter und dieser eventuelle andere Mieter entsprechend informieren. Darüber hinausgehende Schutzpflichten, wie Desinfektionspflichten von Gemeinschaftsflächen bestehen höchstens im Einzelfall. Dafür muss eine konkrete Gefahr - etwa durch eine nachgewiesene Infektion - für Mieter und Nutzer des Gebäudes vorliegen. Das allgemeine Infektionsrisiko ist hingegen als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen und reicht nicht aus, um besondere Schutzpflichten der Mietvertragsparteien zu begründen.

Muss der Mieter zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung auch in Corona-Zeiten das Büro des Vermieters oder des Verwalters aufsuchen?

Nein. Ein Anspruch auf Übersendung der Belege z. B. per E-Mail oder in Kopie gegen Übernahme der Kopierkosten besteht, solange die behördlichen Corona-Einschränkungen bestehen und der Publikumsverkehr in den meisten Bereichen gestoppt wurde.

Der Mieter muss wegen der Corona-Problematik ins Home-Office. An seinem Küchentisch oder im Arbeitszimmer beantwortet der Mieter nun E-Mails, nimmt Telefonate an und hält Videokonferenzen ab. Kann der Vermieter dies untersagen oder eine höhere Miete beanspruchen?

Nein. Die Arbeit im Home-Office stellt keinen Grund für eine Mieterhöhung dar. Solange der Mieter berufliche Tätigkeiten ausführt, die keinen belästigen, bewegt er sich im Rahmen der erlaubten Wohnungsnutzung und muss auch keine Abmahnung oder Kündigung bzw. ein Verbot des Vermieters befürchten.

Auf Grund der Corona-Beschränkungen muss das Gewerbe im Mietobjekt eingestellt werden. Muss dennoch Miete gezahlt werden?

Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist es nicht gerechtfertigt, das volle wirtschaftliche Risiko allein dem Mieter aufzubürden. Bei den Lockdown-Maßnahmen handelt es sich nicht um ein Hindernis aus der Mietersphäre, sondern die Gewerbefläche darf während der Dauer der behördlichen Schließung generell nicht mehr für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Ob der Mieter dennoch die volle Gewerberaummiete zahlen muss, ist umstritten. Der Gewerbemieter sollte daher seine Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. So läuft er nicht Gefahr, sich eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete abzuschneiden, sollte sich herausstellen, dass er während der Zeit der behördlichen Schließung nicht zur vollen Mietzahlung verpflichtet war. Wie immer ist es ratsam, den Kontakt zum Vermieter zu suchen, um gemeinsam eine Lösung für das Problem zu finden, wobei § 313 BGB eine Grundlage hierfür zur Verfügung stellt.

Ist der Vermieter verpflichtet, bei der Beantragung staatlicher Hilfsgelder für den Mieter mitzuwirken?

Es ist davon auszugehen, dass der Erhalt staatlicher Hilfen jedenfalls teilweise von der Mitwirkung des Vermieters abhängig sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass der Mieter bei den Behörden seinen Mietrückstand durch eine Bestätigung des Vermieters nachweisen muss. Daher ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter auf Anfrage eine Bestätigung über die eingetretenen Mietrückstände vorzulegen und sonstige Handlungen oder Erklärungen vorzunehmen bzw. abzugeben, die für eine Antragstellung des Mieters bei den Sozialbehörden erforderlich sind.