Mieterinformation

Gartenpflege

Bei Mietverträgen wirft das Thema Gartenpflege öfter Fragen auf. Die Pflicht zur Pflege der Außenanlagen trifft zunächst grundsätzlich die Vermieter.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht , wonach Mieter der Parterrewohnung den Vorgarten pflegen müssen, z. B. die Hecke kürzen oder Bäume beschneiden. Ebenso tragen die Vermieter die Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen also beispielsweise dafür sorgen, dass niemand durch herabfallende Äste oder nasses Laub gefährdet wird.

Diese Pflichten können aber durch mietvertragliche Regelungen auf die Mieter übertragen werden. Bevor Mieter sich vertraglich zur Übernahme der Gartenpflege verpflichten, sollten sie genau prüfen, was alles unter die Gartenpflege fallen soll. Mieter sollten unbedingt darauf achten, dass eindeutig geregelt ist, welche Rechte und Pflichten sie haben. Ohne besondere Vereinbarung müssen sie in der Regel nur einfache Arbeiten vornehmen, wie Rasenmähen oder Unkrautjäten. Besondere Arbeiten können aber vereinbart werden. So können Mieter beispielweise wirksam verpflichtet sein, den Gartenteich einmal im Jahr abzulassen und zu reinigen. Gartenarbeiten, über die keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, bleiben grundsätzlich Sache der Vermieter. Wurde beispielsweise kein Heckenschnitt oder Baumschnitt vereinbart, dann müssen dies die Vermieter erledigen bzw. erledigen lassen. Möchten Mieter wesentliche Teile des Gartens, wie größere Sträuche oder Bäume beseitigen, ist dies nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieter möglich. Diese dürfen hingegen nicht im Einzelnen vorschreiben, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist und welche Pflanzen gesetzt werden dürfen oder entfernt werden sollen. Solange keine Verwahrlosung droht, steht Vermietern mangels gegenteiliger Vereinbarungen hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflege kein Weisungsrecht zu.

Ragen Äste mit Früchten über den Zaun zum benachbarten Grundstück, gilt: Solange das Obst noch auf dem Baum ist, gehört es dem Eigentümer des Baumes. Haben Mieter die Gartenpflege übernommen, dürfen sie aber auch das Obst ernten (AG Leverkusen - 28 C 277/93). Ist das Obst bereits auf das benachbarte Grundstück gefallen, gehört es den Nachbarn.

Die Gartenpflegekosten sind umlegbare Betriebskosten, es sei denn, sie beruhen auf jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege. Die Kosten dürfen aber nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind und dies mietvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Gartenpflegekosten können zudem nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Garten nicht nur von den Vermietern oder einzelnen Mietparteien benutzt werden darf.

Ziehen Mieter aus, dürfen sie ihre gepflanzten Sträucher und Pflanzen mitnehmen, es sei denn, es kommt zu einer Einigung mit dem Vermieter über eine angemessene Entschädigung. Geld für nicht mehr umsetzbare Bäume gibt es jedoch nur bei vertraglicher Abmachung.