Heizung und Heizkosten - was gilt?
Gaskrise - Was kommt auf Sie zu?
Viele Mieter machen sich Gedanken über die kommende Heizperiode. Wir beantworten die wichtigsten mietrechtlichen Fragen zum Thema Heizen und Heizkosten.
Haben Vermieter einen Anspruch auf höhere Betriebskostenvorauszahlungen?
Vermieter haben nur einen Anspruch auf höhere Vorauszahlungen, nachdem sie den Mietern eine korrekte Abrechnung über die Nebenkosten zugestellt haben und diese einen Saldo zu deren Lasten ergibt.
Ist ein Sicherheitszuschlag zulässig?
Vermieter dürfen bei der Erhöhung der Vorauszahlungen keinen allgemeinen Sicherheitszuschlag, z. B. von zehn Prozent für allgemeine Kostensteigerungen, vornehmen. Ist allerdings klar und nachweisbar, dass die Kosten steigen oder bereits gestiegen sind, können sie diese Kostensteigerung in die künftige Erhöhung des monatlichen Abschlags einbeziehen. Das bedeutet: Auch wenn die Abrechnung für 2021 keine nennenswerte Nachzahlung ausweist, dürfen Vermieter die aktuelle Steigerung der Energiepreise in die künftige monatliche Vorauszahlung einkalkulieren, d. h. eine Erhöhung verlangen. Die Erhöhung muss den Mietern erläutert werden.
Was passiert, wenn nicht gezahlt werden kann?
Die nicht fristgerechte Zahlung des Saldos (30 Tage nach Erhalt einer korrekten Abrechnung) kann laut Rechtsprechung einiger Amts- und Landgerichte zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Um dieses Risiko auszuschließen, sollten Mieter daher entweder Geld zurücklegen, wenn sie es finanziell stemmen können, oder frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter suchen und etwa eine Rückzahlung in Raten vereinbaren.
Dürfen Vermieter das Warmwasser abstellen?
Vermieter dürfen das Warmwasser nicht zeitweise abstellen. Das wäre ausnahmsweise nur bei ausdrücklichem Einverständnis aller Parteien möglich. Kommt kein warmes Wasser aus der Leitung, ist das ein Mangel der Mietsache. Mieter haben das Recht, die Miete zu mindern, bis der Mangel behoben ist, sprich bis warmes Wasser aus der Leitung kommt.
Darf die Heizung abgestellt werden?
Ebenso wenig dürfen Vermieter die Heizung nach Belieben drosseln. Nur wenn das ausdrückliche Einverständnis aller Parteien vorliegt, ist dies ausnahmsweise möglich. Ansonsten müssen Vermieter die durch die Rechtsprechung bestimmten Temperaturhöhen gewährleisten (20 bis 22 Grad tagsüber und 17 bis 18 Grad nachts). Werden diese Raumtemperaturen nicht erreicht, ist dies ebenfalls ein Mangel, der zur Mietkürzung berechtigt.