Mieterinformation

Heizpflicht

Gesetzliche Regelungen über die Dauer der Heizperiode bestehen nicht. Es kommt in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an. Bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April angesehen (KG Berlin ZMR 2008, 790; AG Dortmund ZMR 2015, 453).

Auch außerhalb der Heizperiode muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein. Es ist dem Mieter nicht zumutbar, an kalten Tagen außerhalb der Heizperiode zu frieren oder sogar eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren. Der Vermieter muss deshalb spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber unter 16 Grad Celsius, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden. Denn hier ist die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten.

Ist der Vermieter für die Beheizung der Wohnung verantwortlich, muss er durch entsprechende Einstellung der Heizungsanlage dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindesttemperatur gewährleistet ist. Eine vertragliche Temperatur von 18 Grad Celsius reicht nicht aus (LG Heidelberg WuM 82, 2). Eine vertragliche Regelung, die festlegt, dass eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr als vertragsgemäß gilt, wird als unwirksam angesehen (LG Berlin GE 91, 573). Fehlt im Mietvertrag eine Bestimmung, wird nach Auffassung des Mieterbundes eine Temperatur von mindestens 20 bis 22 Grad Celsius als ausreichend angesehen (AG Dortmund ZMR 2015, 453).

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, rund um die Uhr diese Durchschnittstemperatur zur Verfügung zu stellen. Er erfüllt seine Verpflichtung, wenn während der üblichen Tagesstunden (7.00 Uhr bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr) für eine ausreichende Erwärmung Sorge getragen wird. In winterlichen Kältezeiten kann der Vermieter angehalten sein, die Heizung durchgehend, also auch nachts, in Betrieb zu halten (AG Köln WuM 80, 278).

Für den Mieter besteht keine Heizpflicht. Er kann auf die Beheizung seiner Räume verzichten, solange er dafür sorgt, dass keine Schäden am Mietobjekt eintreten können (Einfrieren von Leitungen, Feuchtigkeitsschäden, usw.).