Mieterinformation

Katze, Hund & Co.

Welche Tiere dürfen in der Mietwohnung gehalten werden und welche Voraussetzungen geltend dafür?

Ob Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kommt es auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Zunächst einmal gilt: Egal, was im Vertrag steht, Kleintiere sind immer erlaubt. Das hat der BGH entschieden. Kleintiere sind etwa Kaninchen, Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische. Hier geht man davon aus, dass sie weder Schäden in der Wohnung verursachen, noch andere belästigen. Halten Mieter aber Kleintiere über das "übliche Ausmaß" hinaus, ist das verboten. Wer Hunderte von Wellensittichen in der Wohnung hält, kann sich also nicht auf "vertragsgemäßen Gebrauch" berufen. Ist die Tierhaltung laut Mietvertrag erlaubt, dürfen Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden. Den Besitzern obliegt aber trotzdem die Pflicht zur Vermiedung von Belästigungen oder Störungen.

Ist im Mietvertrag nichts geregelt, wird die Zustimmung des Vermieters benötigt. Denn weder Hunde noch Katzen zählen zu den "immer erlaubten" Kleintieren. Die Erlaubnis darf aber nicht willkürlich verweigert werden. Die Frage, ob die Hundehaltung vertragsgemäß ist, lässt sich nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten beantworten. Darin fließen insbesondere ein:

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere,
  • Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses,
  • berechtigte Interessen der Mietbewohner und Nachbarn,
  • die Anzahl und Art anderer Tiere im Haus,
  • die bisherige Handhabung des Vermieters sowie
  • besondere Bedürfnisse der Mieter.

Die Haltung einer Hauskatze ist dagegen in der Regel Bestandteil des üblichen Mietgebrauchs, sofern nicht ganz konkrete, sich aus dem Mietverhältnis oder der Besonderheit der Mietsache explizit ableitende Interessen des Vermieters der Haltung entgegenstehen.

Verbietet der Mietvertrag die Tierhaltung, ist zu unterscheiden, ob die Parteien dieses Verbot individuell ausgehandelt haben (eher selten) oder ob es sich um eine Formularklausel (die Regel) handelt.

Haben die Parteien individuell vereinbart, dass in der Mietwohnung kein Tier gehalten werden darf, gilt dies auch. Wurde trotzdem ein Tier angeschafft, muss es grundsätzlich auf Verlangen des Vermieters wieder abgeschafft werden.

Ein generelles formularvertragliches Tierhaltungsverbot ist dagegen unwirksam. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Tier ohne Erlaubnis angeschafft werden kann. Vielmehr kommt es wieder auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob die Tierhaltung vertragsgemäß ist und der Vermieter seine Erlaubnis erteilen muss. Kleintiere sind davon ausgenommen.

Auch eine Formularklausel, die jede Tierhaltung von einer Erlaubnis abhängig macht, ist unwirksam. Allerdings kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass die Haltung eines Hundes oder einer Katze nur mit Zustimmung möglich ist. Für ein Verbot muss es aber gute Gründe geben: etwa zu viele Hunde in einer zu kleinen Wohnung, Lärm durch Gebell oder Gefährlichkeit eines Kampfhundes. An die erteilte Zustimmung ist der Vermieter gebunden. Sie kann nur widerrufen werden, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefahren für andere kommt.

Besucher mit Hund dürfen immer empfangen werden. Wenn der Hund aber regelmäßig in der Wohnung betreut wird oder auch nachts dort bleibt, gelten die Regelungen zur Hundehaltung im Haus.