Neue Rechtsprechung

Mietkosten für Rauchwarnmelder keine umlegbaren Betriebskosten

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht um umlegbare "sonstige" Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen (BGH, Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20).

Die Karlsruher Richter entschieden damit einen bis dato bestehenden Streit um die Frage, ob Mieter auch für die Miete der Rauchwarnmelder über die Betriebskosten zur Kasse gebeten werden dürfen, zugunsten der Mieterschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass Mieter nie mehr mit den Anschaffungskosten für Rauchmelder belastet werden dürfen. Denn die Installation von Rauchwarnmeldern ist grundsätzlich eine Modernisierung, deren Kosten Vermieter auf die Grundmiete im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung aufschlagen dürfen.

Ist ein Gerät defekt, muss es ersetzt werden. Die dafür anfallenden Kosten darf der Vermieter aber nicht auf den Mieter umlegen.

Rauchwarnmelder sind spätestens nach zehn Jahren plus sechs Monaten Karenzzeit nach der Inbetriebnahme auszutauschen. Auch diese Kosten dürfen Vermieter nicht auf ihre Mieter umlegen.

Das Urteil betrifft alle Abrechnungen, in denen Anmietungskosten berechnet wurden. Mieter können die Umlage der Kosten auch für bereits erhaltene Abrechnungen geltend machen, solange die Einwendungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Frist für Einwendungen des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung läuft bis zum Ablauf des 12. Monats, nachdem der Mieter die Abrechnung erhalten hat.