Mieterinformation

Müssen Mieter nach der Modernisierung ihrer Wohnung alle Kosten übernehmen?

Im Sommer 2020 stärkte der Bundesgerichtshof die Rechte von Mieter*innen bei Modernisierungsmieterhöhungen (BGH VIII ZR 81/19).

Modernisiert der Vermieter die Wohnung, darf er 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten auf die jährliche Miete umlegen. Nicht zu den umlagefähigen Kosten gehören laut Gesetz die Kosten, die für eingesparte Instandhaltungen angefallen wären. Diese sind vom Vermieter zu ermitteln und von den Modernisierungskosten abzuziehen. Der BGH hat klargestellt, dass dabei nicht nur notwendige Reparaturen defekter Bauteile gemeint sind, sondern auch fiktive Instandhaltungskosten von Bauteilen, die zwar noch funktionsfähig sind, bei denen aber ein nicht unerheblicher Teil ihrer Nutzungsdauer bereits verstrichen ist. Der Verschleiß der Bauteile muss daher berücksichtigt werden. Auch in diesem ist laut BGH ein Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten geboten, der durch Schätzung ermittelt werden muss. Vermieter:innen müssen demnach also auch die Lebensdauer und das konkrete Baualter ausgetauschter Bauteile bei der Berechnung der Mieterhöhungen berücksichtigen und entsprechende Abzüge bei der sich den Modernisierungsarbeiten anschließenden Mieterhöhungen vornehmen.