Nebenkostenabrechnung
BGH erweitert Kontrollrecht des Mieters
Viele Mieter werden in nächster Zeit die Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieter für das vergangene Abrechnungsjahr erhalten. Sie haben dann das Recht, die Abrechnung zu überprüfen.
Beanstandungen muss der Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats vorbringen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Mieter sich immer so lange Zeit lassen darf, die Abrechnung zu beanstanden. Es wird lediglich der Zeitpunkt festgelegt, ab wann keine Einwände mehr möglich sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Mieter die Abrechnung daher umgehend nach Erhalt prüfen und seine Einwände dem Vermieter mitteilen.
Um die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat der Mieter das Recht, die Originalrechnungen in den Büroräumen des Vermieters bzw. des Verwalters einzusehen. Neben den Rechnungen hat der Mieter auch das Recht auf Einsicht in die Zahlungsbelege, entschied nun der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19). Mit Hilfe dieser Belege könne der Mieter die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll. Nur so könne der Mieter kontrollieren, ob die Rechnungsbeträge, wie in der Abrechnung ausgewiesen, beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder Preisnachlässe vereinbart worden seien. Die Belegeinsicht sei außerdem dafür gedacht, mögliche Versehen bei der Abrechnung aufzudecken. Ein besonderes Interesse müsse der Mieter dafür nicht darlegen. Das allgemeine Interesse des Mieters, die Abrechnung des Vermieters zu kontrollieren, genüge bereits.