Mietrecht

Scheidung oder Trennung, was gilt mietrechtlich?

Im Fall der Trennung oder Ehescheidung zieht meist jemand aus der gemeinsamen Wohnung aus, oft auch beide, weil die Wohnung für eine Einzelperson zu groß und/oder zu teuer ist.

Haben Eheleute oder Partner einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, können sie ihn nach den "normalen" Regeln des Mietrechts grundsätzlich auch nur gemeinsam wirksam kündigen. Folge der Kündigung ist, dass der Vertrag für beide mit Ablauf der Kündigungsfrist endet und die Wohnung geräumt werden muss. Dies wird aber häufig nicht gewollt sein, weil eine Person zumindest vorläufig in der Wohnung bleibt. Wird auf die Kündigung aus diesem Grund verzichtet und zieht eine Person aus der Wohnung aus, bleibt sie trotzdem Mietvertragspartei. Vermieter können weiter die volle Miete von der Person verlangen, selbst wenn intern etwas Anderes zwischen den Ex-Partnern vereinbart wurde.

Will der oder die in der Wohnung Verbliebene später ausziehen und die Wohnung daher kündigen, braucht es die Mitwirkung der anderen Person. Dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung gegen die Person, die ausgezogen ist, muss im Fall einer Weigerung schlimmstenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Bis ein Urteil ergeht, kann aber einige Zeit vergehen, und die Mietzahlungen müssen währenddessen weiter geleistet werden.

Um diese Probleme zu vermeiden, ist eine einvernehmliche oder stillschweigende Vertragsänderung dahingehend möglich, dass eine Person aus dem Vertrag ausscheidet. Dies erfordert allerdings die Mitwirkung bzw. das Einverständnis sämtlicher Mietvertragsparteien. Selbst wenn dann kein neuer (schriftlicher) Vertrag zwischen der verbleibenden Person und der Vermieterseite aufgesetzt wird, kann die Person, die die Wohnung über Jahre allein nutzt und bezahlt, laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als alleinmietende Person behandelt werden. Das Gleiche gilt, wenn Vermieter akzeptieren, dass die in der Wohnung verbleibende Person künftig mit einem neuen Partner zusammenwohnt.

Bei (Ex-)Eheleuten und Lebenspartner gelten Sonderregelungen. Eheleute und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - nicht aber "sonstige Paare" - können auch auf anderem Weg erreichen, dass der Mietvertrag allein auf die verbleibende Person übergeht. Entweder können sie übereinstimmend gegenüber dem Vermieter erklären, dass das Mietverhältnis künftig nur mit einer Person fortgesetzt werden soll. Dies kann sogar dazu führen, dass ein Mietvertrag, der ursprünglich mit einer Person geschlossen wurde, mit der anderen als alleiniger Mietpartei fortgesetzt wird.

Oder es wird - im Falle, dass sich die Eheleute oder Lebenspartner nicht einigen können, wer von ihnen in der ehemals gemeinsamen Wohnung bleibt - im sogenannten Wohnungszuweisungsverfahren vom zuständigen Familiengericht entschieden, wer ausziehen muss. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist und ob es gemeinsame Kinder gibt, die nach einer Trennung mit einem Elternteil in der Wohnung verbleiben sollen. Darauf, wer ursprünglich der oder die Mieterin war, kommt es dann nicht an.

Selbst bei gemeinsamem Eigentum gelten diese Regeln. Steht die Wohnung allerdings im Eigentum nur einer Person, muss diese die Wohnung der anderen nur überlassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.

Der Wechsel der Mieter tritt bei beiden Verfahren ohne Zustimmung, ja sogar gegen den Willen der Vermieter ein. Diese habe nur dann, wenn bei der eintretenden Person ein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt, ausnahmsweise das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten.

Was tun bei Gewalt?

Kommt es in einer Partnerschaft zu Gewalttätigkeiten, werden diese angedroht oder wird jemandem nachgestellt ("Stalking"), sind unter Umständen zum Schutz von Leib und Leben staatliche Maßnahmen und Eile geboten. In diesen Fällen soll das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) helfen. Es ermöglicht auf Antrag sogenannte Schutzanordnungen ("gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen"), etwa Betretungsverbote (§ 1 GewSchG). Bei akuter Bedrohungslage ist auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht möglich.

Letztlich werden diese Maßnahmen aber nie einen wirklich hundertprozentigen Schutz des Opfers sicherstellen können. Zuständig für Regelungen nach dem GewSchG ist jeweils das Familiengericht. Anträge können bei den Rechtsantragstellen der Gerichte zu Protokoll gegeben werden. In akuten Notfällen ist die Polizei (Notruf 110) zur Hilfe verpflichtet. Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" ist aus dem deutschen Fest- und Mobilnetz unter der Nummer 116016 erreichbar.