Mieterinformation

Schimmel in der Wohnung - was tun?

Das Problem tritt nicht nur in der kalten Jahreszeit auf, aber da besonders häufig: Schimmel und Feuchtigkeitsschäden. Wie kann man das verhindern und wer ist verantwortlich für die Beseitigung?

Schwarze Flecken an den Wänden und modriger Geruch: Oft ist Schimmel in der Wohnung leicht zu erkennen. Aber auch versteckt unter Tapeten oder sogar Wänden können sich Schimmelpilze ausbreiten. Und die sind nicht nur ein ästhetisches Problem, sondern können gesundheitsschädlich ein.

Schimmel kann sich sehr schnell bilden. Regnet es etwa durch eine undichte Stelle im Dach in die Wohnung oder läuft Hochwasser in den Keller, sollten daher schnell Maßnahmen ergriffen werden, um die betroffenen Wände gründlich zu trocknen. Auch wenn sie sich oberflächlich wieder trocken anfühlen, kann Feuchtigkeit im Inneren vorhanden sein und zu Schimmelwachstum führen.

Neben von außen eindringender Nässe sind es alltägliche Tätigkeiten, die die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung erhöhen und so Schimmel begünstigen. Beim Duschen, Baden, Kochen, Backen, Waschen, Wäsche trocknen oder Bügeln bildet sich Wasserdampf, der sich an den kältesten Wänden niederschlägt. Besonders problematisch kann das in Bädern oder Küchen ohne Fenster sein.

Wenn sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Schimmel gebildet hat, liegt der Verdacht nahe, dass es ein bauseitiges Problem geben könnte, also etwa Außenwände nicht ausreichend isoliert oder gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgedichtet sind. Die Vermieter müssen das Problem in fast jedem Fall aber erstmal beseitigen.

Auf jeden Fall müssen Mieter einen Schimmelbefall in ihrer Wohnung melden, sonst verletzen sie ihre mietvertraglichen Pflichten und verlieren im schlimmsten Fall Mietminderungsansprüche. Die betroffenen Stellen sollten fotografiert oder der Schaden anderweitig dokumentiert werden. Dann sollte der Vermieter informiert werden.

Mieter sollten - besonders wenn die befallenen Flächen sehr groß sind - den Schimmel nicht selbst beseitigen. Dem Vermieter sollte nach Anzeige des Schadens eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der er den Schimmel entfernen lassen muss. Ein einfaches Überstreichen der Stellen reicht dabei nicht aus.

Wenn der Schimmel nicht zeitnah beseitigt oder das Wohnen durch Trocknungs- oder andere Beseitigungsmaßnahmen erheblich gestört wird, können Mieter eine Mietminderung durchsetzen. Diese kann - je nachdem, wie groß der Befall und wie stark die Beeinträchtigung ist - bis zu 20 Prozent betragen. So urteilte das Amtsgericht Stuttgart kürzlich, dass Mieter einer Wohnung, in der Schimmel infolge unsachgemäßer Entfernung immer wieder auftrat, die Miete bis zur endgültigen Entfernung um 10 Prozent kürzen dürfen (AG Stuttgart - 37 C 1506/19).

Dafür und für die Klärung der Frage, wer die Kosten der Schimmelbeseitigung tragen muss, ist allerdings entscheidend, wo die Ursache des Schimmelproblems liegt. Viele Vermieter sehen die Schuld allein bei den Mietern. Oft lassen sich solche Konflikte nur mit Hilfe von Sachverständigen oder im Zweifelsfall vor Gericht klären. Auch in den Beratungsgesprächen der Mietervereine kommen Schimmelprobleme und daraus resultierender Streit häufig zur Sprache.

Grundsätzlich gilt: Die Beweislast liegt zunächst bei dem Vermieter. Er muss nachweisen, dass die Mieter den Schimmel verursacht haben und er nicht auf bauliche Mängel zurückgeht. Das geht in der Regel nur über ein Gutachten. Wenn Baumängel, Wasserschäden oder eine falsche Dämmung nachgewiesen werden, sind Mietminderungen berechtigt. Können eindeutige Baumängel nicht festgestellt werden, müssen wiederum die Mieter beweisen, dass sie den Schimmel nicht durch ihr Verhalten verursacht haben. Dazu müssen sie meist Lüftungs- und Heizprotokolle anfertigen. Viermal tägliches Stoßlüften gilt dabei als zumutbar (BGH VIII ZR 182/06).

Können die Mieter nicht belegen, dass sie ausreichende Vorkehrungen gegen Schimmelbefall getroffen haben, müssen sie die Schimmelbeseitigung bezahlen und sind auch nicht zu einer Mietminderung berechtigt.

Falsches Lüften und Heizen sind in der Regel die einzigen Gründe, bei denen die Schuld für den Schimmel auf die Mieter abgewälzt werden kann. Andere Regelungen, die die Vermieter aufstellen, sind oft nicht zulässig. So dürfen sie die Trocknung der Wäsche in der Wohnung nicht untersagen, wenn im Haus kein Trockenraum o. Ä. vorhanden ist (AG Stutgart - 37 C 1506/19).