Freiluftsaison

Was ist erlaubt auf dem Balkon/Terrasse

Die vertragsgemäße Nutzung von Balkon und Terrasse

Gehört ein Balkon/Terrasse zur vermieteten Wohnung kann der Mieter diese nach seiner freien Verfügung nutzen, soweit nicht die Rechte der Mitmieter oder des Hauseigentümers beeinträchtigt werden. Das bedeutet z. B., dass der Mieter auf dem Balkon Wäsche trocknen darf (LG Nürnberg-Fürth WuM 90, 199). Ebenso darf der Mieter grundsätzlich einen unauffälligen Sichtschutz und ein Rankengitter anbringen (AG Köln WuM 99, 331; AG Schöneberg MM 85, 277).

Ein überwiegendes Informationsinteresse des Mieters kann ihn auch berechtigen, eine Parabolantenne am Balkon zu befestigen (BGH WuM 2006, 20).

Grundsätzlich darf der Mieter auch Blumenkästen anbringen, aber nicht an der Außenseite (LG Berlin GE 2011, 1230). Die eventuell herabfallenden Blätter müssen die darunter wohnenden Mitbewohner dulden, es sei denn, die Bepflanzung wächst in erheblichem Umfang über die Brüstung und führt zu einer übermäßigen Belästigung durch herabfallenden Vogelkot und Blätter (LG Berlin GE 2003, 188).
Ein Bergahorn auf dem Balkon wurde von dem Landgericht München nicht erlaubt (WuM 2017, 14).

Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist gegen das Grillen nichts einzuwenden (AG Wedding MM 90, 317). Eine Grilldauer von insgesamt sechs Stunden pro Jahr ist geringfügig und deshalb im Regelfall zumutbar (LG Stuttgart NJW E-MietR 97, 37).
Das AG Bonn hält das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner zwei Tage vorher darüber informiert werden (WuM 97, 325). Das AG Westerstede hält zweimaliges Grillen pro Monat auch ohne Ankündigung für vertragsgemäß (NZM 2010, 336). Wenn allerdings Qualm konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringt, stellt dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Störer ein Bußgeld einbringen (OLG Düsseldorf WuM 96, 56). Das LG Essen vertrat die Auffassung, dass das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich verboten werden kann. Hält sich der Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, ist nach Auffassung dieses Gerichts eine fristlose Kündigung berechtigt (WuM 2002, 337).

Mietertipp

Im Mietvertrag kann wirksam vorgegeben sein, dass weder auf dem Balkon, noch auf der Terrasse gegrillt werden darf. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, darf zwar theoretisch auf dem Balkon, genauso wie im Innenhof, im Garten oder auf der Terrasse gegrillt werden. Aber sobald Rauch und Qualm in Nachbarwohnungen ziehen, ist Grillen verboten. Wenn überhaupt, sollte deshalb auf Balkonen in Mehrfamilienhäusern mit Elektrogrill und Aluschalen gearbeitet werden.